Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 85 SGG
§ 85 SGG, [Abhilfe des Widerspruchs, Widerspruchsbescheid]
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) 1 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt den Widerspruchsbescheid
- 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
- 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
- 3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem SGB II die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
- 4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302) und G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676).
Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302).
Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302), geändert durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112) und G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302).
(3) 1 Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben. 2 Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 VwZG. 3 § 5 Absatz 4 VwZG und § 178 Absatz 1 Nummer 2 ZPO sind auf die nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. 4 Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
Satz 1 geändert durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl. I S. 638). Satz 2 eingefügt durch G vom 25. 6. 2001 (BGBl. I S. 1206), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl. I S. 2354), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2840).
(4) 1 Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. 2 Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens 3 überregional erscheinenden Tageszeitungen. 3 Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Absatz 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3044).
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