Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 125 VwGO
§ 125 VwGO
(1) 1 Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2 § 84 findet keine Anwendung.
(2) 1 Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. 2 Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. 3 Die Beteiligten sind vorher zu hören. 4 Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 5 Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
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