Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 127 VwGO
§ 127 VwGO
(1) 1 Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. 2 Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) 1 Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. 2 Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) 1 Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. 2 § 124a Absatz 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
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