Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 ZPO
§ 9 ZPO, Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
1 Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem 3 1/2-fachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. 2 Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
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