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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 843 ZPO
§ 843 ZPO, Verzicht des Pfandgläubigers
1 Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. 2 Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. 3 Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
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