Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 PsychTh-RL
§ 21 PsychTh-RL, Anwendungsformen
(1) Psychotherapie gemäß § 15 dieser Richtlinie kann in folgenden Formen Anwendung finden:
- 1. Einzeltherapie mit einer einzelnen Patientin oder einem einzelnen Patienten.
- 2. 1 Gruppentherapie mit mindestens 3 bis höchstens 9 Patientinnen und Patienten, sofern die Interaktion zwischen mehreren Patientinnen und Patienten therapeutisch förderlich ist und die gruppendynamischen Prozesse entsprechend genutzt werden sollen. 2 Gruppentherapie kann ab 6 Patientinnen oder Patienten gemeinsam durch 2 Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit ihnen jeweils fest zugeordneten Patientinnen oder Patienten (Bezugspatientinnen oder Bezugspatienten) durchgeführt werden. 3 Bei gemeinsamer Durchführung der Gruppentherapie durch 2 Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten ist eine Gruppengröße bis höchstens 14 Patientinnen oder Patienten zulässig. 4 Eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut hat mindestens 3 und maximal 9 Bezugspatientinnen oder Bezugspatienten in hauptverantwortlicher Behandlung; aus den Bezugspatientinnen oder Bezugspatienten je Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ergibt sich die Gruppengröße gemäß Absatz 1 Nummer 2 Satz 1. 5 Die hauptverantwortliche Behandlung umfasst neben der Gruppenbehandlung insbesondere die Tätigkeit als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner in allen Fragen zur Behandlung, die Durchführung der probatorischen Sitzungen, die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung und der Beantragung der Behandlung sowie die schriftliche Dokumentation.
- 3. 1 Systemische Therapie kann auch im Mehrpersonensetting Anwendung finden. 2 Das Mehrpersonensetting kann in der Einzeltherapie nach Nummer 1 oder in der Gruppentherapie nach Nummer 2 durchgeführt werden.
(2) Die Anwendung von Einzel- und Gruppentherapie und des Mehrpersonensettings erfolgt unter Berücksichtigung der alters- und entwicklungsspezifischen Bedingungen, ggf. unter Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen gemäß § 9.
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