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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87 StGB
§ 87 StGB, Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, dass er
- 1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
- 2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
- 3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überlässt oder in diesen Bereich einführt,
- 4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
- 5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen lässt oder andere dazu schult oder
- 6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Absatz 1 Nummer 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und
- 2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder dass die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
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