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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 330d StGB
§ 330d StGB, Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1. ein Gewässer:
- ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
- 2. eine kerntechnische Anlage:
- eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
- 3. ein gefährliches Gut:
- ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
- 4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
- eine Pflicht, die sich aus
- a) einer Rechtsvorschrift,
- b) einer gerichtlichen Entscheidung,
- c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
- d) einer vollziehbaren Auflage oder
- e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
- ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
- 5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
- auch ein Handeln aufgrund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
(2) 1 Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
- 1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
- 2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
- 3. einer Untersagung,
- 4. einem Verbot,
- 5. einer zugelassenen Anlage,
- 6. einer Genehmigung und
- 7. einer Planfeststellung
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