Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 155a StPO
§ 155a StPO, Täter-Opfer-Ausgleich
1 Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. 2 In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. 3 Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
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