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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 396 StPO
§ 396 StPO, Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
(1) 1 Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. 2 Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlusserklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. 3 Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluss wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Absatz 3 Satz 2, § 411 Absatz 1) oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) 1 Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2 In den Fällen des § 395 Absatz 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluss aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Absatz 2, § 153a Absatz 2, § 153b Absatz 2 oder § 154 Absatz 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluss.
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