Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 490 StPO
§ 490 StPO, Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
1 Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1. die Bezeichnung des Dateisystems,
- 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
- 3. den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
- 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
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