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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 115 SGB XII
§ 115 SGB XII, Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. 1. 1994 geltenden Fassung des § 108 BSHG entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
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