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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 ZPO
§ 39 ZPO, Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
1 Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
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