§ 53d BBiG, Master Professional
(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) 1 In der Fortbildungsprüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
- 1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der 2. Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und
- 2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.
2 Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der 2. beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.
(4) 1 Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der 3. beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. 2 Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3 Die Abschlussbezeichnung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1. die Prüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.