Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 136 SGB III
§ 136 SGB III, Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 136 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 1. bei Arbeitslosigkeit oder
- 2. bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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