Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 168 SGB VII
§ 168 SGB VII, Beitragsbescheid
(1) 1 Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2 Einer Anhörung nach § 24 SGB X bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.
Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) 1 Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
- 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
- 2. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130) in Verb. mit G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Nummer 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 SGB IV unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 SGB X zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service