Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 Reha-Empf
§ 3 Reha-Empf, Akteure
(1) 1 Im Mittelpunkt der Rehabilitation und Teilhabe steht der Mensch mit Behinderung. 2 Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter bekennen sich zu ihrer bedeutsamen Rolle in allen Phasen des Rehabilitationsprozesses und gestalten diese mit Blick auf die Ziele des § 4 SGB IX aus. 3 Daneben sind je nach Phase des Rehabilitationsprozesses verschiedene weitere Akteure, teilweise in unterschiedlicher Form, bedeutsam. 4 Dies betrifft insbesondere:
- - das soziale Umfeld von Menschen mit Behinderung (z. B. Angehörige),
- - Jobcenter,
- - Akteure der medizinisch-therapeutischen, pflegerischen, pädagogischen, sozialen Versorgung,
- - Akteure aus den Bereichen der Eingliederungs- und Jugendhilfe sowie, auch mit Blick auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie zur sozialen Teilhabe, z. B. Psychosoziale Beratungsstellen, Erziehungsberatungsstellen, Jugendgerichtshilfe, Einrichtungen und Dienste der freien Träger, medizinisch-pädagogische Dienste, sowie aus dem Bereich der Pflege 1 ,
- - betriebliche Akteure,
- - im Auftrag der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter tätige Gutachter/gutachterliche Dienste und Fachdienste 2 ,
- - Akteure der Selbstvertretung und Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung einschließlich der Angebote an ergänzender unabhängiger Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX.
(2) In allen Phasen des Rehabilitationsprozesses und insbesondere bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe sowie bei Aktivitäten zum/nach Leistungsende haben neben den vorgenannten Akteuren insbesondere die im Auftrag der Rehabilitationsträger handelnden Einrichtungen und Dienste (Leistungserbringer) wesentlichen Einfluss auf einen erfolgreichen Verlauf und Abschluss der Leistungen zur Teilhabe.
(3) Die Art der Einbindung vorstehender Akteure wird in Teil 2 näher erläutert.
1 Pflege und Eingliederungshilfe haben auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben. Die Leistungen der Pflegeversicherung und die Leistungen der Eingliederungshilfe werden deshalb nach § 13 Absatz 3 Satz 3 SGB XI wie bisher nebeneinander gewährt.
2 Einschließlich ihrer eigenen Fachdienste, insbesondere des Technischen Beratungsdienstes und der in ihrem Auftrag tätigen Integrationsfachdienste.
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