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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 Reha-Empf
§ 29 Reha-Empf, Antragssplitting nach § 15 Absatz 1 SGB IX
(1) 1 Der leistende Rehabilitationsträger leitet nach § 15 Absatz 1 SGB IX einen Antrag unverzüglich teilweise weiter ("Antragssplitting"), wenn und soweit er feststellt, dass der Antrag neben solchen Leistungen zur Teilhabe, für die er nach § 6 SGB IX Leistungsträger sein kann, auch weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nach § 6 SGB IX nicht Leistungsträger sein kann. 2 Bei dieser teilweisen Weiterleitung teilt der leistende Rehabilitationsträger dem anderen Rehabilitationsträger (Splitting-Adressat) das Eingangsdatum des Antrags mit und kennzeichnet die teilweise Weiterleitung als "Splitting". 3 Die Auswirkungen des Antragsplittings sind in § 30 geregelt.
(2) 1 Unverzüglich bedeutet, dass der leistende Rehabilitationsträger im Falle des § 15 Absatz 1 SGB IX den Antrag insoweit ohne schuldhaftes Verzögern und dabei in der Regel innerhalb von 2 Wochen an den Splitting-Adressaten weiterleitet. 2 Stellt der leistende Rehabilitationsträger im Einzelfall erst nach Ablauf von 2 Wochen fest, dass der Antrag nach § 15 Absatz 1 SGB IX weiterzuleiten ist, hat er die hierfür maßgeblichen Gründe gegenüber dem Splitting-Adressaten darzulegen. 3 Der Antrag gilt auch dann als unverzüglich weitergeleitet. 4 Erfolgt ein Splitting nicht unverzüglich, hat der Splitting-Adressat den Eintritt einer Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen nicht im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 2 SGB IX zu vertreten.
(3) 1 Der leistende Rehabilitationsträger erläutert dem Splitting-Adressaten seine Feststellung nach Absatz 1 und übermittelt ihm die für den gesplitteten Antragsteil relevanten Informationen und Unterlagen. 2 Er unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über das Splitting.
(4) 1 Nach § 185 Absatz 7 Satz 1 SGB IX in Verb. mit § 15 Absatz 1 SGB IX können die Integrationsämter einen bei ihnen eingegangenen Antrag splitten, wenn sie feststellen, dass der Antrag neben solchen Leistungen, für die sie nach § 185 SGB IX in Verb. mit der SchwbAV zuständig sind, auch Leistungen umfasst, für die sie nicht zuständig sind. 2 Dies gilt auch, wenn für einen Teil der beantragten Leistungen die Träger der beruflichen Rehabilitation vorrangig zur Leistung verpflichtet sind (z. B. Investitionskostenzuschuss nach § 15 SchwbAV und behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes bei einer Neueinstellung). 3 Nach § 185 Absatz 7 Satz 2 SGB IX in Verb. mit § 15 Absatz 1 SGB IX können die Integrationsämter einen an sie nach § 16 Absatz 2 SGB I weitergeleiteten Antrag für den Teil splitten, für den sie nicht zuständig sind. 4 Die Integrationsämter können den an sie gesplitteten Antrag weiterleiten, da jede Weiterleitung an die Integrationsämter eine Weiterleitung nach § 16 Absatz 2 SGB I darstellt (siehe § 22 Absatz 4).
(5) 1 Ein Fall der Beteiligung nach § 15 Absatz 1 SGB IX liegt auch vor, wenn sich nach Ablauf von 2 Wochen ab Antragseingang oder bei der Prüfung durch den zweitangegangenen Träger ergibt, dass der Antrag lediglich auf Leistungen gerichtet ist, für die der leistende Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX nicht zuständig sein kann. 2 Hiermit wird im Interesse sachgerechter Leistungserbringung und zur Beschleunigung der Bescheiderteilung sichergestellt, dass die Rehabilitationsträger infolge der Zuständigkeitsklärung nur für die auf sie entfallenden Leistungsgruppen leistungspflichtig sind. 3 Die Koordinierungsverantwortung und das finanzielle Ausfallrisiko gegenüber den Antragstellern bzw. Leistungsberechtigten im Falle der Fristüberschreitung (Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung von Leistungen) bleiben allerdings unverändert beim leistenden Rehabilitationsträger. 4 Die einzelnen Rechtsfolgen ergeben sich im Übrigen aus § 30 Absatz 3.
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