Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 66 Reha-Empf
§ 66 Reha-Empf, Datenschutz
(1) 1 Verantwortliche Stelle im Sinne der §§ 67 SGB X und 35 SGB I ist der nach § 52 für die Durchführung der Teilhabeplanung bzw. für die Anpassung des Teilhabeplans verantwortliche Träger. 2 Im Rahmen der Teilhabeplankonferenz ist zudem § 23 Absatz 2 SGB IX zu beachten. 3 Danach hat der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz eine Einwilligung des Leistungsberechtigten nach § 67b Absatz 2 SGB X einzuholen. 4 Die informierte Einwilligung in die Durchführung der Teilhabeplankonferenz soll den Leistungsberechtigten dabei helfen, die Gesprächssituation und die an ihr beteiligen Akteure im Vorfeld einschätzen zu können. 5 Aufgrund der Besonderheit einer offenen Gesprächssituation über die Lebenssituation des betroffenen Menschen, die der Betrachtung der gesamten personenbezogenen Faktoren und der Umweltfaktoren dient, werden in einem erweiterten Teilnehmerkreis auch Informationen über die jeweilige Lebenslage, den Gesundheitszustand und die Wünsche des einzelnen Menschen erörtert, die über die Zuständigkeit einzelner Rehabilitationsträger hinausgehen.
(2) 1 Bevor der Leistungsberechtigte eine Einwilligungserklärung abgibt, werden ihm die Gründe für die Einholung der Erklärung erläutert. 2 Der Leistungsberechtigte muss in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Sozialdaten einwilligen, wenn der verantwortliche Rehabilitationsträger die explizite Verwendung der Daten nicht abschließend bewerten kann. 3 Auch nach der Teilhabeplankonferenz dürfen nur dann Sozialdaten erhoben werden, wenn diese für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich sind.
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