Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.4.2.1. RS 2018/02
Ziff. A.1.4.2.1. RS 2018/02, Allgemeines
(1) Für Rentner, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b oder 12 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversicherungspflichtig sind, haben die Zahlstellen von Versorgungsbezügen die Beiträge zu ermitteln, von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen (§ 256 Absatz 1 SGB V), die diese an den Gesundheitsfonds weiterleitet. Dies schließt die Rentner ein, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig sind.
(2) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 256 Absatz 1 Satz 1 SGB V gelten neben Renten der allgemeinen Rentenversicherung auch die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (vgl. § 23 SGB I). Bei Beziehern von Versorgungsbezügen, die eine Rente ausschließlich von einem ausländischen Rentenversicherungsträger beziehen und versicherungspflichtig sind (z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses), bewirkt die in § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V vorgenommene beitragsrechtliche Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, dass dann ebenfalls die Beitragsabführungspflicht durch die Zahlstelle nach § 256 Absatz 1 SGB V greift. Für freiwillig versicherte Rentner oder Versorgungsempfänger, die keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist ein Beitragsabzug durch die Zahlstelle im Gesetz nicht vorgesehen.
(3) Für die versicherungspflichtigen Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt das Zahlstellenverfahren, und zwar unabhängig davon, ob eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind daher von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen (§ 50 Absatz 2 Satz 1 KVLG 1989). Da die landwirtschaftliche Krankenkasse wegen ihrer besonderen Finanzierungsbedingungen nicht am Gesundheitsfonds teilnimmt, erfolgt keine Weiterleitung der Beiträge an den Gesundheitsfonds.
(4) Bei versicherungspflichtigen Rentnern haben die Zahlstellen von Versorgungsbezügen neben dem Krankenversicherungsbeitrag auch die Beiträge zur Pflegeversicherung — einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose — einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
(5) Die Beitragsabführungspflicht nach § 256 Absatz 1 SGB V besteht grundsätzlich erst dann, wenn eine Rente bezogen wird. Erhält der Versicherte bereits während eines Rentenantragsverfahrens Versorgungsbezüge, greift das Zahlstellenverfahren also noch nicht. In den Fällen, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Bewilligung der Rente gerechnet werden kann, ist es mit Hinweis auf § 256 Absatz 2 Satz 5 SGB V vertretbar, wenn bereits in der Phase der Rentenantragstellung nach entsprechender Meldung der Krankenkasse das Zahlstellenverfahren praktiziert wird. Im Fokus stehen dabei die in § 225 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V genannten Fälle der Beantragung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung einer Person, die bereits Rente bezogen hat.
(6) Das SGB enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Zahlstelle" im Sinne des § 256 Absatz 1 SGB V (und im Sinne des § 202 SGB V). Die Pflicht einer Zahlstelle zum Einbehalt und zur Zahlung der Beiträge im Zahlstellenverfahren (und im Übrigen zur Erstattung der Meldungen) ist daran gekoppelt, welche Stelle die Zahlung tatsächlich vornimmt. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass bei der Zahlung aus einer Rückdeckungsversicherung (aus der eigentlich der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist) direkt an den ehemaligen Arbeitnehmer, das Versicherungsunternehmen seine Eigenschaft als Zahlstelle im vorgenannten Sinne nicht verliert.
(7) Zur Funktion einer Stelle, die betriebliche Altersversorgung vermittelt und nicht selbst durchführt, enthält Abschnitt A.1.1.6.1 Hinweise.
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