Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.1. KVdRMeldeGs, Grundsätzliches
(1) Alle Tatbestände, die nach dem Tag der Rentenantragstellung eintreten und Einfluss auf das Versicherungsverhältnis haben, sind von den Krankenkassen den Rentenversicherungsträgern grundsätzlich zu melden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind oder nicht. Wird neben einer bereits beantragten oder bezogenen Rente ein weiterer Rentenantrag gestellt oder werden mehrere Renten gleichzeitig bezogen, ist eine Meldung zu jeder Rente/jedem Rentenantrag abzugeben.
(2) Auch der Beginn einer Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (Vorrangversicherung nach § 5 Absatz 8 SGB V, § 3 Absatz 2 Nummer 2 KVLG 1989) und der Wiederbeginn der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller oder der KVdR sind dem Rentenversicherungsträger zu melden. Ist hiermit ein Wechsel der zuständigen Krankenkasse verbunden, ist die Meldung jeweils von der neuen zuständigen Krankenkasse abzugeben. Eine entsprechende Meldung ist auch an die bisherige Krankenkasse zu erstatten (§ 201 Absatz 3 SGB V, § 29 Absatz 5 und 6 KVLG 1989); im maschinellen Verfahren wird diese Meldung durch die Anforderung der KVdR-Daten durch die neu zuständige Krankenkasse bei der bisherigen Krankenkasse ersetzt. Das Meldeverfahren nach § 175 Absatz 2 SGB V bleibt hiervon unberührt.
(3) Sind die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt oder handelt es sich um eine in § 190 Absatz 11a SGB V genannte Person, sind Beginn und Ende jeder Krankenversicherungspflicht zu melden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind außerdem Beginn und Ende von KVdR-Ausschlussgründen von Bedeutung. Bei versicherungspflichtigen Waisenrentnern ist ein Wechsel von Beitragspflicht zur Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V und umgekehrt zu melden. Bei Beginn einer vorrangigen Versicherungspflicht als Student (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V) ist eine gesonderte Meldung abzugeben, wenn aus der Waisenrente vorgriffsweise keine Beitragszahlung erfolgen soll, weil die aus der Waisenrente zu zahlenden Beiträge die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung nicht überschreiten und es in analoger Anwendung des § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V in Verb. mit dem BSG-Urteil vom 19. 12. 1995 (12 RK 74/94) ohnehin zu einer Beitragserstattung käme (vgl. Abschnitt 1.5.3).
(4) Darüber hinaus können Meldungen erforderlich werden, die die Belange der Pflegeversicherung betreffen. Dazu zählen Meldungen über den Beginn und das Ende der beitragspflichtigen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung sowie über die Beihilfeberechtigung des Rentenantragstellers oder Rentenberechtigten (halber Beitragssatz im Sinne von § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB XI).
(5) Sofern nach Wegfall einer Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 SGB XI Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI eintritt oder einer Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI eine Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 SGB XI folgt, hat die Krankenkasse ebenfalls eine Meldung abzugeben. Ausnahmen von dieser umfassenden Meldeverpflichtung bestehen nach der Rentenbescheiderteilung für bestimmte Sachverhalte (vgl. Abschnitt 4.1.2).
(6) Werden von der Krankenkasse neben der erstmaligen Rentenhöhe zukünftige Änderungen in der Rentenhöhe benötigt, sind dem Rentenversicherungsträger Beginn und ggf. Ende dieser Tatbestände gesondert mitzuteilen. Die Anforderung der Krankenkasse über Änderungen der Rentenhöhe ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig:
- - Beitragsermittlung bei Beziehern von Versorgungsbezügen bzw. Arbeitseinkommen, bei freiwilliger Krankenversicherung oder bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V,
- - Beitragserstattung,
- - Anspruchsprüfung im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V
- - Prüfung der Härtefallregelung nach § 62 SGB V.
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