Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 KSVPsych-RL
§ 5 KSVPsych-RL, Zuständige Berufsgruppen für die Koordination der Versorgung der Patientinnen und Patienten
(1) 1 Die Koordination der Versorgung der Patientinnen und Patienten nach dieser Richtlinie im Sinne des § 10 erfolgt durch eine nichtärztliche Person nach Absatz 2. 2 Die Koordinationsaufgaben werden entsprechend der berufsrechtlichen Vorgaben durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten an eine der in Absatz 2 genannten Berufsgruppen übertragen. 3 Dabei soll darauf geachtet werden, dass die die Koordination durchführende Person der Patientin oder dem Patienten vertraut ist.
(2) 1 Die Koordination der Versorgung der Patientinnen und Patienten kann nur durch eine der folgenden Berufsgruppen ausgeübt werden:
- 1. Soziotherapeutische Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die einen Vertrag zur Erbringung von Soziotherapie nach § 132b SGB V abgeschlossen haben,
- 2. Zugelassene Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten nach § 124 SGB V,
- 3. Leistungserbringer, die einen Vertrag für die Erbringung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege gemäß § 132a SGB V abgeschlossen haben,
- 4. Medizinische Fachangestellte,
- 5. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
- 6. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
- 7. Pflegefachpersonen,
- 8. Psychologinnen und Psychologen.
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