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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV. KB-RL
Ziff. IV. KB-RL, Umfang der Maßnahmen
12. Im Einzelnen kommen im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 10.1 bis 10.5 — je nach gewählter Methode — folgende Leistungen in Betracht:
12.1. Erforderliche Laboruntersuchungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit mit Anlage 4 Nummer 1 und 3 TPG-GewV bei beiden Ehegatten (Anti-HIV-1,2, HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV-Ab; im Einzelfall ggf. weitere Untersuchungen nach Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe d und e TPG-GewV) innerhalb von 3 Monaten vor der ersten Keimzellgewinnung und bei nachfolgender Keimzellgewinnung, soweit diese in derselben Partnerschaft zu einem Zeitpunkt erfolgt, der 24 Monate nach der ersten oder einer erneuten Laboruntersuchung gemäß 1. Halbsatz liegt. Die Befunde der Untersuchungen müssen bei der Gewinnung, Verarbeitung, Verwendung oder Lagerung der Zellen vorliegen. Bei Sperma, das zur intrauterinen Samenübertragung verarbeitet und nicht gelagert wird, und sofern die Gewebeeinrichtung nachweisen kann, dass dem Risiko der Kreuzkontamination und der Exposition des Personals durch die Anwendung validierter Verfahren begegnet wurde, kann der für die Entnahme verantwortliche Arzt von der Durchführung der Untersuchungen nach Anlage 4 TPG-GewV absehen.
12.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersuchung und der Aufbereitung — ggf. einschließlich der Kapazitation — des männlichen Samens,
12.3. Durchführung von Maßnahmen
- a) der hormonellen Stimulationsbehandlung (nur bei Maßnahmen nach den Nummern 10.2, 10.3, 10.4 und 10.5) oder
- b) der hormonellen Vorbereitung des Endometriums nach 10.5 bei der medizinischen Indikation der Nummer 11.5 Buchstabe b,
12.4. Laboratoriumsmedizinische Bestimmungen von luteinisierendem Hormon, Östradiol und Progesteron,
12.5. Sonographische Untersuchungen,
12.6. Ultraschallgezielte oder laparoskopische Eizellentnahme (nur bei Maßnahmen nach den Nummern 10.3, 10.4 und 10.5),
12.7. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen, einschließlich der mikroskopischen Beurteilung der Reifestadien der Eizellen (bei Maßnahmen nach Nummer 10.4) oder der Eizellkultur (bei Maßnahmen nach den Nummern 10.3 und 10.5),
12.8. Insemination (bei Maßnahmen nach den Nummern 10.1 und 10.2), Embryo-Transfer (bei Maßnahmen nach den Nummern 10.3 und 10.5 einschließlich der Nummer 10.5 bei der medizinischen Indikation der Nummer 11.5 Buchstabe b) und intratubarer Gameten-Transfer (bei Maßnahmen nach Nummer 10.4),
12.9. Beratung nach den Nummern 13 bis 16.
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