Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EÜG
§ 3 EÜG, Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) 1 Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung. 2 Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte hat dem Arbeitgeber spätestens 2 Wochen vor dem Ende der Eignungsübung die beabsichtigte weitere Verwendung des Arbeitnehmers in den Streitkräften und das Ende der Eignungsübung unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1 Setzt der Arbeitnehmer die Eignungsübung über 4 Monate hinaus freiwillig fort, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der 4 Monate. 2 Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der 4 Monate die Eignung des Arbeitnehmers wegen Krankheit von mehr als 4 Wochen nicht endgültig beurteilt worden ist und der Arbeitnehmer aus diesem Grund die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis höchstens weitere 4 Monate. 3 Es endet, wenn der Arbeitnehmer die Eignungsübung auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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