Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 1 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Behörde
(1) Der Begriff der "Behörde" ist ein zentraler Begriff des Verwaltungsrechts. Er wird in zahlreichen Vorschriften des Gesetzes verwendet und gehört damit zu seinen begrifflichen Grundelementen.
(2) Behörden im Sinne des Absatz 2 sind einmal die "Stellen", die im Gesetz ausdrücklich als "Behörden" bezeichnet werden, z. B. die Versicherungsträger ([§ 29 Absatz 1 SGB IV]), die Versicherungsämter und das Bundesversicherungsamt (§ 91 Absatz 1 Satz 1 SGB IV), die [Bundesagentur für Arbeit, die Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit (§ 367 ff. SGB III)] sowie die vertretungsberechtigten Organe der Versicherungsträger (§§ 31 Absatz 3 Satz 1 in Verb. mit §§ 35, 36 SGB IV). Ferner sind auch diejenigen Ämter, Stellen und Leistungsträger "Behörden", die in den §§ 18 ff. SGB I aufgeführt sind, und denen dort ein bestimmter sachlicher Aufgabenbereich zugeordnet ist. Im Übrigen wird allgemein eine organisatorische Selbständigkeit gefordert. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so können auch Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen im Sinne des § 31 SGB IV Behörden sein. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit durch Satzungsrecht geregelt ist und sie eigene Selbstverwaltungsorgane haben.
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