Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01
§ 13 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01, Zurückweisung
(1) Bevollmächtigte und Beistände mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind nach § 13 Absatz 5 durch die Behörde zurückzuweisen, wenn sie [entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen]. Ausgenommen hiervon sind Personen, die nach der BRAO bzw. dem [RDG] hierzu befugt sind oder zum Kreis des § 73 [Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9] SGG ([z. B.] durch Satzung oder Vollmacht befugte Mitglieder oder Angestellte von Gewerkschatten, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft [oder Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen]) zählen.
(2) Bevollmächtigte und Beistände können nach § 13 Absatz 6 [Satz 1] zurückgewiesen werden, wenn Sie zum . . . Vortrag ungeeignet sind. [Vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind.] Beide Arten des Vortrages sind gesondert zu betrachten. Die mangelnde Eignung für eine Vortragsart rechtfertigt noch keine Zurückweisung hinsichtlich der anderen Vortragsart.
(3) Die Zurückweisung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine Entscheidung hierüber muss einerseits das Gebot des § 17 Absatz 1 Nummer 1 SGB I (zügiger Verfahrensablauf) und die sachgemäße Interessenvertretung des Versicherten, andererseits aber auch das Vertrauensverhältnis zwischen Versichertem und seinem Bevollmächtigten oder Beistand gegeneinander abwägen. In aller Regel wird daher ein emotionaler oder weitschweifiger Vortrag allein für die Zurückweisung nicht ausreichen. Die Behörde hat hier durch Nachfragen (vgl. § 20 — Amtsermittlungsprinzip) zu versuchen, den Sachverhalt aufzuklären. Mit der Zurückweisung sind alle weiteren Handlungen des Bevollmächtigten oder Beistandes rechtsunwirksam.
(4) Die Zurückweisung für den Bevollmächtigten oder Beistand ist ein belastender Verwaltungsakt mit Drittwirkung für den Beteiligten. Es sind daher die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens — insbesondere § 24, Anhörung — zu beachten. Der Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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