Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 62 SGB X RS 1981/01
§ 62 SGB X RS 1981/01, Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 79 VwVfG.
1. § 62 ergänzt die Vorschriften des SGG und der VwGO über das Vorverfahren. Diese bestimmen nur, in welchen Fällen, innerhalb welcher Frist und wo der Widerspruch einzulegen ist, sowie welche Behörde bzw. Stelle über den Widerspruch zu entscheiden hat; sonstige Einzelheiten des Widerspruchsverfahrens werden dort nicht geregelt. Deshalb waren nach der bisherigen Rechtslage die Widerspruchsbehörden bei der Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens im Wesentlichen frei und nur an bestimmte Grundprinzipien gebunden, z. B. an den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Nunmehr werden durch die Hinweise in § 62 die maßgeblichen Verfahrensgrundsätze für das Widerspruchsverfahren präzisiert. Soweit nicht Spezialvorschriften sowie die Bestimmungen des SGG bzw. der VwGO vorgehen, sind die Vorschriften des SGB X insoweit anwendbar, als sie ihrer Natur nach mit dem Widerspruchsverfahren vereinbar sind.
2. Danach finden insbesondere folgende Vorschriften des SGB X — Verwaltungsverfahren — Anwendung
- - § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens,
- - § 10 Beteiligungsfähigkeit,
- - § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen,
- - § 12 Beteiligte,
- - § 13 Bevollmächtigte und Beistände,
- - § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten,
- - § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen,
- - § 16 Ausgeschlossene Personen,
- - § 17 Besorgnis der Befangenheit,
- - § 19 Amtssprache,
- - § 20 Untersuchungsgrundsatz,
- - § 21 Beweismittel,
- - § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht,
- - § 23 [Glaubhaftmachung,] Versicherung an Eides Statt,
- - § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte,
- - § 26 Fristen und Termine; § 26 ergänzt § 84 SGG,
- - § 29 Beglaubigung von [Dokumenten],
- - § 30 Beglaubigung von Unterschriften,
- - § 31 Satz 1 Begriff des Verwaltungsaktes,
- - § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt,
- - §§ 31 bis 51 Von diesen Vorschriften sind ihrer Natur nach nur einige auf das Widerspruchsverfahren anwendbar,
- - §§ 53 bis 61 Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag,
- - § 64 Kostenfreiheit.
3. Im Widerspruchsverfahren sind dagegen insbesondere nicht anwendbar
- - § 18 Beginn des Verfahrens,
- - § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; § 67 SGG, der durch § 84 Absatz 2 Satz 3 SGG für anwendbar erklärt ist, geht vor (§ 62).
4. Zu beachten ist, dass sich der Halbsatz "im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches" nicht nur auf das SGB X, sondern auch auf das SGB I und SGB IV bezieht; z. B. ist § 36 SGB I (Handlungsfähigkeit) auch im Vorverfahren anwendbar.
5. § 62 betrifft nur förmliche Rechtsbehelfe. Die formlosen Rechtsbehelfe der Gegenvorstellung, Aufsichts- und Dienstaufsichtsbeschwerde werden also nicht erfasst. Da wegen der klaren Trennung von Verwaltungsverfahren und Klageverfahren der Rechtsbehelf der Klage von § 62 nicht erfasst sein kann (vgl. auch § 1), ist unter den "förmlichen Rechtsbehelfen" im Sinne des § 62 nur der Widerspruch gemäß § 78 SGG und § 68 VwGO zu verstehen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service