Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.1. RS 1996/01
Ziff. 4.1. RS 1996/01, Beginn der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tage, an dem die Meldung des Künstlers nach § 11 Absatz 1 KSVG bei der Künstlersozialkasse eingeht, frühestens jedoch mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Der Meldung bei der Künstlersozialkasse steht die Meldung bei einem anderen Versicherungsträger oder einer anderen Behörde gleich (§ 16 SGB I). Beim Fehlen einer Meldung beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage des Bescheides der Künstlersozialkasse, mit dem der Eintritt der Versicherungspflicht bekannt gegeben wird. Durch § 8 Absatz 1 Satz 3 KSVG wird der Beginn der Versicherungspflicht bei bestehender Arbeitsunfähigkeit bis zu deren Ende hinausgeschoben. Damit wird ein bewusstes Hinauszögern der Versicherungspflicht bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit verhindert. Die Versicherungspflicht beginnt deshalb erst mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.
Beispiel (nicht abgebildet)
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service