Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.1. RS 1996/01
Ziff. 7.1. RS 1996/01, Beginn der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
(1) Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Eintritt der Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt 4.1).
(2) Nach § 9 Absatz 1 KSVG kann ein Versicherungsvertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wegen Eintritt von Versicherungspflicht nach dem KSVG gekündigt werden. ln diesem Fall beginnt die Mitgliedschaft nach § 186 Absatz 3 SGB V mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens aber 2 Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht (Bescheiddatum).
Beispiel (nicht abgebildet)
(3) Bei Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, endet die Mitgliedschaft als Arbeitnehmer gemäß § 190 Absatz 4 SGB V erst dann, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung aufgibt, spätestens jedoch mit Ablauf von 3 Wochen nach Ende der letzten unständigen Beschäftigung. Erst danach kann eine Mitgliedschaft aufgrund der Versicherungspflicht nach dem KSVG eintreten. Personen, die Monat für Monat unständigen Beschäftigungen nachgehen, werden in der Regel während des ganzen Kalenderjahres als unständig Beschäftigte versichert.
(4) Eine berufsmäßige unständige Beschäftigung liegt dann vor, wenn in einem zeitlichen Abstand von weniger als 3 Wochen erneut eine unständige Beschäftigung aufgenommen wird und somit davon ausgegangen werden kann, dass diese Beschäftigung schon aufgrund ihrer Häufigkeit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service