Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 BRKG
§ 16 BRKG, Verwaltungsvorschriften
1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das BMI. 2 Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das BMI im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
§ 16 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service