Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.1.1. RS 1991/01
Ziff. A.I.1.1.1. RS 1991/01, Allgemeines
(1) Beschäftigte Arbeitnehmer . . . unterliegen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 [1. Halbsatz] SGB VI ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts der Rentenversicherungspflicht. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte werden nach dieser Vorschrift auch dann — im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V) — als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterstellt, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI entspricht damit dem bisherigen Recht in § 1227 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RVO, § 2 Absatz 1 Nummer 1 AVG, § 1 Absatz 1 Nummer 1 RKG, § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a SVG.
(2) Die Sonderversorgungssysteme der Angehörigen
- - der Nationalen Volksarmee,
- - der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs sowie
- - der Zollverwaltung der ehemaligen DDR
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