Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.1.2. RS 1991/01
Ziff. A.II.1.2. RS 1991/01, Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten
(1) Die Vorschrift des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI regelt die Rentenversicherungsfreiheit von Personen, bei denen eine spezielle Sicherung schon mit dem Status dieser Personen verbunden ist oder in diesem Status mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Demzufolge erfasst § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(2) Einer ausdrücklichen Gewährleistungsentscheidung des zuständigen Bundesministers bzw. der obersten Verwaltungsbehörde des Landes bedarf es für die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI nicht mehr. Im Ergebnis wird damit eine Rechtssituation geschaffen, wie sie für diesen Personenkreis bereits in der Krankenversicherung (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V) besteht.
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