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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I. RS 1997/01
Ziff. B.I. RS 1997/01, Erhalt der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Die Vorschrift des § 192 Absatz 1 Nummer 4 SGB V . . . stellt . . . sicher, dass bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch den Bezug von Kurzarbeitergeld . . . nicht unterbrochen wird. Auf die Dauer des [Kurzarbeitergeldbezugs] kommt es dabei nicht an.
(2) Nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz SGB XI bleibt die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Pflegeversicherung für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld . . . unberührt. Dieser Klarstellung hätte es eigentlich nicht bedurft, denn § 49 Absatz 2 SGB XI erklärt für den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung § 192 SGB V für entsprechend anwendbar, sodass bereits aufgrund dieser Bezugnahme der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung gewährleistet ist.
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