Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.1.5.1. RS 2016/09
Ziff. II.1.1.5.1. RS 2016/09, Mindestpflegeumfang und Additionspflege bei wöchentlicher Pflege
(1) Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen setzt ein gewisses Mindestmaß an Pflege voraus. Der Gesetzgeber verlangt, dass der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig mindestens 10 Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage, beträgt (Mindestpflegeumfang). Dies kann auch durch eine Additionspflege erreicht werden, wobei die Pflege auf mindestens 2 verschiedene Wochentage verteilt sein muss. Dabei muss die wöchentliche Mindeststundenzahl, verteilt auf mindestens 2 Tage, entweder durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen oder durch Addition einzelner Pflegestunden bzw. Tage bei verschiedenen Pflegebedürftigen erreicht werden. Eine Additionspflege liegt auch dann vor, wenn der Mindestpflegeumfang bereits aufgrund einer Pflegetätigkeit und in einer weiteren Pflegetätigkeit nur aufgrund der Zusammenrechnung der Pflegetätigkeiten erreicht wird.
(2) Teilen sich 2 oder mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, kann jede Pflegeperson renten- und arbeitslosenversichert sein, sofern sie entweder — jeweils für sich gesehen — die Pflegetätigkeit an regelmäßig mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage, ausübt oder bei geringerem Pflegeanteil zusammen mit einer weiteren Pflege eines Pflegebedürftigen den Mindestpflegeumfang erreicht.
Beispiel 1
Die Pflege wird von Pflegeperson A an 20 Stunden/Woche an 5 Tagen und von Pflegeperson B an 8 Stunden/Woche an 2 Tagen ausgeübt.
Der erforderliche Mindestpflegeumfang wird lediglich von Pflegeperson A erreicht. Pflegeperson B erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Beispiel 2
Die Pflege wird von Pflegeperson A an 20 Stunden/Woche an 5 Tagen und von Pflegeperson B an 8 Stunden/Woche an 2 Tagen ausgeübt. Die Pflegeperson B pflegt zudem einen weiteren Pflegebedürftigen an 6 Stunden/Woche.
Der erforderliche Mindestpflegeumfang wird von beiden Pflegepersonen erreicht.
Beispiel 3
Die Pflege wird von Pflegeperson A an 20 Stunden/Woche an 5 Tagen und von Pflegeperson B an 8 Stunden/Woche an 2 Tagen ausgeübt. Die Pflegeperson A pflegt einen weiteren Pflegebedürftigen an 6 Stunden/Woche. Die Pflegeperson B übt keine weitere Pflegetätigkeit aus.
Der erforderliche Mindestpflegeumfang wird von Pflegeperson A in der ersten Pflegetätigkeit (20 Stunden/Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage) erreicht. Damit ist der Mindestpflegeumfang auch in ihrer 2. Pflegetätigkeit erreicht. Die Pflegeperson B pflegt weniger als 10 Stunden und erreicht daher nicht den Mindestpflegeumfang.
(3) Wird der Mindestpflegeumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht, erstreckt sich die Versicherungspflicht auch auf daneben in geringerem Umfang ausgeübte Pflegetätigkeiten, soweit die weiteren Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt werden (vgl. Abschnitt II.1.1). Dabei ist unerheblich, dass die in geringerem Umfang ausgeübte Pflege an denselben Wochentagen ausgeübt wird wie die Pflege, mit der bereits der Mindestpflegeumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche erfüllt wird.
Beispiel 4
Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen A Montag bis Freitag jeweils 2 Stunden sowie am Mittwoch zusätzlich den Pflegebedürftigen B 2 Stunden.
Der erforderliche Mindestpflegeumfang wird bereits in der ersten Pflegetätigkeit (10 Stunden/Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage) erreicht. Damit ist der Mindestpflegeumfang aufgrund der Zusammenrechnung beider Pflegetätigkeiten auch in der 2. Pflegetätigkeit erreicht. Dabei ist hinsichtlich der Verteilung der Pflege auf mindestens 2 Tage unerheblich, dass die 2. Pflege nicht an einem anderen Wochentag ausgeübt wird als die erste Pflege.
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