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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.2.5. RS 2015/07
Ziff. I.1.2.5. RS 2015/07, Ausschluss der Familienversicherung
(1) Die Leistungsberechtigten, für die die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V ausgeschlossen ist, sind ab 1. 1. 2016 nach § 5 Absatz 5a Satz 3 SGB V gleichfalls von der Familienversicherung nach § 10 SGB V ausgeschlossen. Damit wird für die Bezieher von Arbeitslosengeld II eine konsequente Systemabgrenzung von GKV und PKV erreicht.
(2) Für die Personen, die über den 31. 12. 2015 hinaus Arbeitslosengeld II beziehen und bislang nach § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V zwar von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, aber dennoch familienversichert waren, ordnet § 5 Absatz 5a Satz 4 SGB V einen Wechsel in die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V ab 1. 1. 2016 an. Ansonsten wären diese Personen nach § 5 Absatz 5a Satz 3 SGB V ab diesem Zeitpunkt von der Familienversicherung (und auch weiter von der Versicherungspflicht) ausgeschlossen. Mit der Übergangsregelung wird ein Verbleib dieser Personen in der GKV — in dem neuen Status der Versicherungspflicht — erreicht.
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