Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.3.1.1. RS 2015/07
Ziff. III.3.1.1. RS 2015/07, Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder Erlöschen einer Familienversicherung
(1) Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V verlangt zunächst das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Versicherungspflicht oder das Erlöschen einer Familienversicherung. Als Tag des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht ist entsprechend der mitgliedschaftsbeendenden Regelung in § 190 Absatz 12 SGB V der Tag anzusehen, für den die Leistung letztmalig bezogen wird.
(2) Von einem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht im Sinne dieser Regelung ist auch dann auszugehen, wenn der Leistungsträger nach dem SGB II feststellt, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II von Anfang an nicht vorgelegen haben oder von einem bestimmten Zeitpunkt an im Laufe des Leistungsbezugs nicht mehr vorliegen und die Leistung für diese Zeit dementsprechend ohne materiell-rechtliche Grundlage gezahlt wurde. Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang, ob die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 2a 2. Halbsatz SGB V).
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