Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. IV.3.1. RS 2015/07
Ziff. IV.3.1. RS 2015/07, Beitragsnachweise
(1) Über die Abrechnung der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhält der Gesundheitsfonds und die landwirtschaftliche Krankenkasse jeweils separate Beitragsnachweise von den Leistungsträgern. Die Beitragsnachweise werden elektronisch übermittelt. Der Inhalt der Datenübertragung wird außerhalb dieses Gemeinsamen Rundschreibens von den beteiligten Organisationen vereinbart.
(2) Mit Entfallen der §§ 313 und 313a SGB V erfolgt für die Meldung bzw. den Nachweis der Beiträge keine Trennung mehr nach den Rechtskreisen West und Ost. Mit dem Beitragsnachweis wird daher ein einheitlicher Gesamtbeitrag (getrennt nach Kranken- und Pflegeversicherung) mitgeteilt.
(3) Der Beitragsnachweis enthält
- - den Abrechnungszeitraum,
- - das Erstellungsdatum,
- - die Betriebsnummer des Empfängers,
- - die Angabe der Leistungsart (hier: Arbeitslosengeld II),
- - die Gesamtsumme der beitragspflichtigen Einnahmen,
- - die Gesamtsumme der Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge und zur Pflegeversicherung,
- - die Gesamtsumme der Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung.
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