Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 PK-FhV
§ 8 PK-FhV, Umfang der Hilfegewährung
(1) Eine Hilfegewährung kann nur erfolgen, wenn die Pflegekasse ihre drohende Zahlungsunfähigkeit anhand ihrer ermittelten tagesbezogenen Unterdeckung dargelegt hat und kein Fall im Sinne des § 2 Absatz 4 vorliegt.
(2) Der Umfang der Hilfegewährung bemisst sich an dem im Vordruck nach § 6 Absatz 1 nachgewiesenen Hilfebedarf und hat zum Ziel, die Zahlungsfähigkeit der Pflegekasse sicherzustellen.
(3) 1 Als Orientierungsgröße für den Umfang des Hilfebedarfs kann die Differenz zwischen dem erwarteten monatlichen Ausgabenüberschuss und dem angepassten Betriebsmittel-Soll der Pflegekasse herangezogen werden. 2 Für die Berechnung des Hilfebedarfs kann auf folgende Formel zurückgegriffen werden:
Umfang der Hilfegewährung = [Monatlicher Ausgabenüberschuss x (1 + 1/3)] - erwartetes Mittelsoll.
3 Die Zielstellung hierbei ist, die Pflegekasse mit den notwendigen Mitteln auszustatten, um ihren monatlichen Ausgabenüberschuss sowie ihre Zahlungsverpflichtungen zwischen Monatsbeginn und der Auszahlung aus dem Finanzausgleich (in der Regel 10/30 Tagen) decken zu können. 4 Ist das Ergebnis positiv, deutet dies auf einen Hilfebedarf in entsprechender Höhe hin. 5 Nicht der Orientierungswert, sondern die nach § 6 Absatz 1 ermittelte tagesbezogene Unterdeckung ist maßgeblich für den Umfang der Hilfegewährung. 6 Die maßgeblichen Kenngrößen sind wie folgt definiert:
Erwartetes Mittelsoll = Angepasstes Betriebsmittelsoll + Rücklagesoll
Monatlicher Ausgabenüberschuss = ((Pos. 199 - Pos. 105) - (Pos. 299 - Pos. 201)) : Anzahl der Abrechnungsmonate.
7 Die Positionen beziehen sich hierbei auf diejenigen des Vordruck P. 8 Das angepasste Betriebsmittelsoll wird grundsätzlich mit der geplanten Ausgabendeckungsquote berechnet, die laut Bekanntmachung des Bundesamtes für Soziale Sicherung für die maßgeblichen Monate im Zeitraum der Hilfegewährung angekündigt wurde, äußerstenfalls das Maximum der Absenkung. 9 Zur Berechnung des erwarteten monatlichen Ausgabenüberschusses werden in der Regel die durchschnittlich realisierten Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres herangezogen (Vordruck P). 10 Sollte ein Hilfeantrag im ersten Quartal des Jahres gestellt werden, wird stattdessen auf die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes der Pflegekasse zurückgegriffen. 11 Bei einmaligen oder unregelmäßigen Zahlungsverpflichtungen in den vergangenen und/oder zukünftigen Monaten muss der erwartete Ausgabenüberschuss individuell berechnet werden.
(4) Die unter Absatz 3 dargestellte Berechnungsweise dient der Orientierung; begründete Abweichungen sind möglich.
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