Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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III. § 6 oKFE-RL
III. § 6 oKFE-RL, Untersuchungen im Primärscreening
(1) 1 Die klinische Untersuchung beinhaltet:
- a) ab dem Alter von 20 Jahren die:
- - gezielte Anamnese (inklusive HPV-Impfstatus)
- - Inspektion der genitalen Hautregion
- - bimanuelle gynäkologische Untersuchung
- - Spiegeleinstellung der Portio
- - Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervixkanal in der Regel mithilfe von Spatel (Portio-Oberfläche) und Bürste (Zervikalkanal)
- - Fixierung des Untersuchungsmaterials
- - Befundmitteilung (auch zum Befund des Abstrichs) mit anschließender diesbezüglicher Beratung,
- b) zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren:
- - das Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung,
- - die Inspektion der entsprechenden Hautregion.
(2) Die Klassifikation und Dokumentation eines Zytologiebefundes im zytologiebasierten und kombinierten Screening sowie in der Abklärungsdiagnostik erfolgt nach der Münchner Nomenklatur III mit Stand: 1. 7. 2014.
(3) 1 Das zytologiebasierte Primärscreening und die klinische Untersuchung im Alter von 20 bis 34 Jahren erfolgt nach den Vorgaben dieser Richtlinie. 2 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Zytologie-Abstrich eingesandt hat, wird umgehend nach Vorliegen der Ergebnisse informiert. 3 Diese oder dieser informiert die Versicherte über einen auffälligen Befund und die erforderliche Abklärungsdiagnostik gemäß § 7. 4 Ein zytologischer Befund der Gruppe I ist ein unauffälliger Befund und wird nur bei klinischen Auffälligkeiten der Versicherten mitgeteilt. 5 Auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten wird auch ein unauffälliges Ergebnis mitgeteilt.
(4) 1 Für das kombinierte Primärscreening ab dem Alter von 35 Jahren (Ko-Testung) werden Abstriche für eine zytologische Untersuchung und einen HPV-Test abgenommen. 2 Für die zytologischen Untersuchungen, den HPV-Test und die klinische Untersuchung gelten die Vorgaben dieser Richtlinie. 3 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Zytologie-Abstrich und den HPV-Abstrich eingesandt hat, wird umgehend nach Vorliegen der Ergebnisse informiert. 4 Diese oder dieser informiert die Versicherte über einen auffälligen Befund und die erforderliche Abklärungsdiagnostik gemäß § 7. 5 Das kombinierte Primärscreening ist unauffällig, wenn der HPV-Test negativ ist und ein zytologischer Befund der Gruppe I vorliegt. 6 In diesem Fall erfolgt wieder die Teilnahme am Primärscreening. 7 Die Befunde werden der Versicherten nur auf ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt. 8 Im Falle eines negativen HPV-Tests und eines Zytologiebefundes der Gruppe II-p oder II-g erfolgt auch wieder die Teilnahme am Primärscreening. 9 Die Versicherte wird aber über die Befunde informiert und das weitere Vorgehen mit ihr besprochen.
(5) Soweit eine zytologische Untersuchung oder ein HPV-Test im Primärscreening nicht verwertbar war, ist die Frau darüber zu informieren, dass die zytologische Untersuchung oder der HPV-Test innerhalb von 3 Monaten wiederholt werden muss.
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