Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 KSVwV
§ 8 KSVwV, Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausfälle nach Krankheitsarten
(1) 1 Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die Arbeitsunfähigkeitsfälle und Arbeitsunfähigkeitstage sowie die Krankenhausfälle und Krankenhaustage getrennt nach
- 1. Mitgliedergruppen und — soweit zutreffend — Familienangehörigen,
- 2. Altersgruppen der Versicherten,
- 3. Geschlecht der Versicherten,
- 4. Krankheitsarten, gegliedert nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Daten nach Absatz 1 können auch im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe erhoben werden.
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. 10. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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