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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II. RS 1999/02
Ziff. A.II. RS 1999/02, Versicherungsfreiheit
(nicht abgebildet; siehe Bd. I: § 6 Absatz 3a SGB V, § 3a Nummer 1 KVLG 1989)
(1) Mit der Neuregelung in § 6 Absatz 3a SGB V, die am 1. 7. 2000 in Kraft tritt, wird Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht (Versicherungsfreiheit) verhindert sowohl den erstmaligen Zugang als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ohne ausreichende Vorversicherungszeiten. Die Regelung dient der gebotenen klaren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zum Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten. Mit der Absenkung der Altersgrenze beim sog. PKV-Standardtarif (vgl. Ausführungen unter Abschnitt B.IV.3) werden flankierende Maßnahmen getroffen, die auf eine Begrenzung der Prämienbelastung im Alter abzielen und soziale Härten für von der Regelung Betroffene vermeiden sollen.
(2) Die Versicherungsfreiheit für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, tritt kraft Gesetzes ein, wenn in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Zeiten der "Nichtversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des Fünfjahreszeitraums führen aber nicht generell zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V bei Begründung eines Versicherungspflichttatbestandes. Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personen in dem Fünfjahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate)
- - versicherungsfrei,
- - von der Versicherungspflicht befreit oder
- - wegen § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren.
(3) Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversicherung wegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit die Ehe mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich. Das bedeutet beispielsweise, dass auch die Ehegatten von Beamten, hauptberuflich Selbständigen und sonstigen versicherungsfreien Arbeitnehmern durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach dem 55. Lebensjahr in der Regel nicht versicherungspflichtig nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V werden.
(4) Die Neuregelung trifft insbesondere ältere Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts (z. B. ihm Rahmen der Altersteilzeitarbeit) die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V nicht mehr erfüllen, sowie nicht gesetzlich krankenversicherte Personen, die arbeitslos werden. Dagegen werden Erwerbslose, die nach dem Bezug von Sozialhilfe eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V nicht erfasst. Gleiches gilt für Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sowie für Ausländer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind.
(5) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die am 1. 7. 2000 bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und versicherungspflichtig sind, bleiben weiterhin versicherungspflichtig. Die Neuregelung gilt nur für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung dem Grunde nach versicherungspflichtig würden.
(6) Wegen der Vorbehaltsklausel in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB XI wirkt sich die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V auch auf die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus. Das Recht der Renten- und Arbeitslosenversicherung sieht eine entsprechende Versicherungsfreiheit nicht vor.
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