Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 4 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Über die sonstigen Sozialleistungen, die allen Bürgern zustehen, hinaus erhalten behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen spezielle Leistungen zur Teilhabe. In der Vorschrift werden die Ziele dieser Leistungen zur Teilhabe aufgelistet. Für diese Leistungen sind verschiedene Rehabilitationsträger zuständig. Sie erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Rechtsvorschriften. Die Leistungen zur Teilhabe sind Sozialleistungen, die gezielt auf die Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gerichtet sind und die daher nur insoweit eingesetzt werden müssen, als diese Ziele durch die allgemeinen Sozialleistungen nicht voll erreicht werden können.
(2) Den besonderen Bedürfnissen von Kindern ist bei der Leistungsentscheidung und -erbringung Rechnung zu tragen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service