Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 12 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Rehabilitationsträger haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung hingewirkt wird. Hierzu sind durch die Rehabilitationsträger geeignete barrierefreie Informationsangebote bereitzustellen, die mindestens die unter § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 SGB IX definierten Inhalte enthalten müssen. Neben den Informationsangeboten haben die Rehabilitationsträger geeignete Antragsformulare vorzuhalten, die sowohl den Fallbearbeitern als auch den potenziell Leistungsberechtigten die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen nahelegen und erleichtern. Auch die Pflegekassen werden von dieser Verpflichtung umfasst, wobei die Bereitstellung der Informationen über die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet wurde, erfolgen kann. Die Informationsangebote können auch über die Verbände der Kranken- und Pflegekassen bereitgestellt und vermittelt werden.
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