Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 72 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 72 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift fasst die für die Einkommensanrechnung beim Übergangsgeld für betroffene Rehabilitationsträger gemeinsam geltenden Regelungen zusammen. Hiervon abweichende Regelungen sind in den für die Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsgesetzen bestimmt.
(2) Für die gesetzliche Krankenversicherung findet die Vorschrift keine Anwendung. Hier gelten §§ 49 und 50 SGB V.
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