Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2. RS 2006/02
Ziff. 3.2. RS 2006/02, Steuerfreie Zuschläge
(1) Nach § 3b EStG besteht Steuerfreiheit für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,
- a) soweit sie für Nachtarbeit (von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) 25 v. H. des Grundlohns nicht übersteigen; bei Arbeitsaufnahme vor 0:00 Uhr beträgt der steuerfreie Zuschlag in der Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr 40 v. H.,
- b) soweit sie für Sonntagsarbeit 50 v. H. des Grundlohns nicht übersteigen; das gilt auch für die Arbeit am Montag in der Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr, wenn die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wird (vorbehaltlich Buchstabe c und d),
- c) soweit sie für Arbeit am 31. 12. ab 14:00 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen 125 v. H. des Grundlohns nicht übersteigen; als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr des Folgetages, wenn die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde (vorbehaltlich Buchstabe d),
- d) soweit sie für Arbeit am 24. 12. ab 14:00 Uhr, am 25. und 26. 12. sowie am 1. 5. 150 v. H. des Grundlohns nicht übersteigen; das gilt auch für die Arbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr am 27. 12. und am 2. 5., wenn die Arbeit am 26. 12. bzw. am 1. 5. vor 0:00 Uhr aufgenommen worden ist.
(2) Die begünstigten Zuschläge müssen nicht ausdrücklich als SFN-Zuschläge bezeichnet sein; es muss sich jedoch eindeutig um Zuschläge für die begünstigten Zeiten handeln. Die Zuschläge werden nicht neben dem Grundlohn gezahlt, wenn sie aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt herausgerechnet werden.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service