Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.5. RS 2007/09
Ziff. II.5. RS 2007/09, Nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
(1) Mit Wirkung vom 1. 1. 2008 wird § 23c SGB IV durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze sowie durch das 2. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft in mehrfacher Hinsicht durch folgende Maßnahmen geändert:
- - Einführung einer Freigrenze, nach der die arbeitgeberseitige Leistung auch dann beitragsfrei bleibt, wenn sie zusammen mit der Entgeltersatzleistung das Vergleichsnettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR überschreitet,
- - die Regelung des § 23c SGB IV ist anstelle der gesamten Elternzeit nur noch auf die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld anwendbar,
- - Klarstellung, dass bei der Berechnung des Vergleichsnettoarbeitsentgelts eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen sind,
- - Gleichbehandlung der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken von der Rentenversicherungspflicht befreiter Arbeitnehmer mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Ermittlung des Vergleichsnettoarbeitsentgelts,
- - Einführung eines maschinellen Meldeverfahrens zum Austausch der Entgeltbescheinigung zur Berechnung der Entgeltersatzleistung und zur Ermittlung des ggf. beitragspflichtigen Anteils der arbeitgeberseitigen Leistung.
(2) Nähere Ausführungen enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 13. 11. 2007 "Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV".
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