Gero Schlatt arbeitet als Verkaufsberater in einem Kamerageschäft. Ein Kameramann, der Kunde bei ihm ist, erzählt ihm, dass oft spontan an Wochenenden für Drehs noch ein Kameramann gesucht wird. Gero Schlatt ist einsatzbereit und kann samstags und sonntags ans Filmset kommen und die Aufgabe übernehmen.
Gero Schlatt ist hauptberuflich Verkaufsberater. Der Job als Kameramann wird nicht berufsmäßig ausgeübt, wenn seine Einkünfte als Verkaufsberater seine Haupteinnahmequelle bleiben.
Variante A) Das Filmteam zahlt 500 Euro pro Drehtag. Gero Schlatt kann als geringfügig entlohnter Beschäftigter bei dem Filmteam arbeiten – dann aber nur einmal im Monat, weil sonst die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (2025) überschritten wird.
Variante B) Das Filmteam zahlt 500 Euro pro Drehtag. Gero Schlatt kann als kurzfristig Beschäftigter bei dem Filmteam arbeiten – jedoch im Voraus befristet nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. In dieser Zeit kann er beliebig viele Wochenendeinsätze haben, denn der Verdienst ist bei einer kurzfristigen Beschäftigung unerheblich, solange seine Hauptbeschäftigung als Verkaufsberater seine Haupteinnahmequelle bleibt.
Variante C) Das Filmteam zahlt 950 Euro pro Drehtag. Wenn Gero Schlatt dreimal im Monat für das Filmteam arbeiten würde, wären seine Einkünfte als Kameramann höher als seine Einkünfte aus der Dauerbeschäftigung als Verkaufsberater. Gero Schlatt kann als unständig Beschäftigter bei dem Filmteam arbeiten (solange die Voraussetzungen der begrenzten Dauer und der Unvorhersehbarkeit der Einsätze erfüllt sind). Je nachdem wie oft er beim Filmteam Einsätze hat, wäre die unständige Beschäftigung wegen der Höhe der Einnahmen als berufsmäßig oder nicht berufsmäßig anzusehen.