Abgrenzung: unständige Beschäftigung, Dauerbeschäftigung, Minijob

Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverhältnisse von sehr kurzer Dauer, die vertraglich jeweils unabhängig voneinander vereinbart werden. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten entsteht also von unständiger Beschäftigung zu unständiger Beschäftigung jedes Mal neu.

Unständige Beschäftigung oder Dauerbeschäftigung?

Unständig sind Beschäftigungen grundsätzlich nur dann, wenn es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen handelt. Eine Dauerbeschäftigung liegt vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen beziehungsweise ein auf Dauer angelegter Rahmenvertrag besteht.

Beispiel: unständige Beschäftigung oder Dauerbeschäftigung?

Julia Speck ist Cutterin und hat als unständig Beschäftigte für eine Produktionsfirma eine Doku geschnitten. Die Doku war erfolgreich und soll nun wöchentlich gesendet werden. Deshalb braucht die Produktionsfirma einen Cutter, der an drei Tagen in der Woche kommt und das Material schneiden kann.

Variante A) Die Produktionsfirma wurde für einen längeren Zeitraum mit der Produktion der wöchentlichen Doku beauftragt. Es besteht mit dem Auftraggeber ein Vertrag über ein Jahr. In diesem Fall würde die Beschäftigung von Julia Speck nicht als unständige Beschäftigung gemeldet werden, sondern als allgemeine Beschäftigung (Personengruppe 101).

Variante B) Die Produktionsfirma hat noch keinen festen Auftrag, möchte aber erst einmal drei wöchentliche Formate produzieren, um sie dann dem potenziellen Auftraggeber anzubieten. Auch diese Tätigkeit ist als Dauerbeschäftigung anzusehen, da sie über die Zeitdauer von weniger als einer Woche hinausgeht. Grundsätzlich handelt es sich auch hier um eine Dauerbeschäftigung (Personengruppe 101).

Jedoch wäre bei Variante B) zu prüfen, ob es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung (Minijob) handelt. In diesem Fall wäre die Beschäftigung versicherungsfrei und entsprechend zu melden (Personengruppe 110).

Für die Abgrenzung zwischen unständiger Beschäftigung, Dauerbeschäftigung und regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Wiederkehrende unständige Beschäftigungen

Unständige Beschäftigungen sind in der Regel nicht auf Dauer angelegt, sondern eine einmalige Sache. Nur bei nicht vorhersehbarem Arbeitsbedarf können sich mehrere unständige Beschäftigungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber mehr oder weniger lückenlos aneinanderreihen.

Beispiel: wiederkehrende unständige Beschäftigungen bei nicht vorhersehbarem Arbeitsbedarf

Julia Speck ist Cutterin und hat für eine Produktionsfirma eine Doku geschnitten. Für dieses Projekt hat sie als unständig Beschäftigte gearbeitet. Als das Dokuprojekt fertig ist, fällt unvorhergesehen ein fest angestellter Cutter aus. Die Produktionsfirma fragt Julia Speck, ob sie von Mittwoch bis zum darauffolgenden Montag (vier Arbeitstage/sechs aufeinanderfolgende Kalendertage) in die Firma kommen möchte und die angefangenen Arbeiten des erkrankten Mitarbeiters übernehmen möchte.

Julia Speck kann bei demselben Arbeitgeber wieder als unständig Beschäftigte angestellt werden. Der Arbeitsbedarf war nicht vorhersehbar. Beide Projekte sind voneinander unabhängig. Beide Beschäftigungen haben weniger als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage gedauert.

Unständige Beschäftigung oder Minijob?

Wenn die Voraussetzungen für einen Minijob (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) vorliegen, haben die Regelungen des Minijobs Vorrang. Ist dies der Fall, liegt also keine unständige Beschäftigung vor.

Beispiel: unständige Beschäftigung oder Minijob

Gero Schlatt arbeitet als Verkaufsberater in einem Kamerageschäft. Ein Kameramann, der Kunde bei ihm ist, erzählt ihm, dass oft spontan an Wochenenden für Drehs noch ein Kameramann gesucht wird. Gero Schlatt ist einsatzbereit und kann samstags und sonntags ans Filmset kommen und die Aufgabe übernehmen.

Gero Schlatt ist hauptberuflich Verkaufsberater. Der Job als Kameramann wird nicht berufsmäßig ausgeübt, wenn seine Einkünfte als Verkaufsberater seine Haupteinnahmequelle bleiben.

Variante A) Das Filmteam zahlt 500 Euro pro Drehtag. Gero Schlatt kann als geringfügig entlohnter Beschäftigter bei dem Filmteam arbeiten – dann aber nur einmal im Monat, weil sonst die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro überschritten wird.

Variante B) Das Filmteam zahlt 500 Euro pro Drehtag. Gero Schlatt kann als kurzfristig Beschäftigter bei dem Filmteam arbeiten – jedoch im Voraus befristet nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. In dieser Zeit kann er beliebig viele Wochenendeinsätze haben, denn der Verdienst ist bei einer kurzfristigen Beschäftigung unerheblich, solange seine Hauptbeschäftigung als Verkaufsberater seine Haupteinnahmequelle bleibt.

Variante C) Das Filmteam zahlt 950 Euro pro Drehtag. Wenn Gero Schlatt dreimal im Monat für das Filmteam arbeiten würde, wären seine Einkünfte als Kameramann höher als seine Einkünfte aus der Dauerbeschäftigung als Verkaufsberater. Gero Schlatt kann als unständig Beschäftigter bei dem Filmteam arbeiten (solange die Voraussetzungen der begrenzten Dauer und der Unvorhersehbarkeit der Einsätze erfüllt sind). Je nachdem wie oft er beim Filmteam Einsätze hat, wäre die unständige Beschäftigung wegen der Höhe der Einnahmen als berufsmäßig oder nicht berufsmäßig anzusehen.

Abgrenzung zu Selbstständigen

Hinsichtlich der kurzfristigen Auftragsannahme sind unständig Beschäftigte schwer von hauptberuflich Selbstständigen abzugrenzen. Der wesentliche Unterschied ist jedoch, dass unständig Beschäftigte klar in die Betriebsabläufe des Arbeitgebers eingliedert sind. Der Arbeitgeber hat also das klare Weisungsrecht hinsichtlich Art, Ort, Zeit und Weise der zu verrichtenden Tätigkeit.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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