Die Höhe des Arbeitsentgelts oder des errechneten Gesamtarbeitsentgelts liegt außerhalb der
Gleitzone.
Mit dem eingegebenen Nettogehalt kann das Bruttogehalt nicht für alle Fälle eindeutig berechnet
werden.
Es wurde automatisch die Minijob-Berechnung aktiviert.
Wenn Sie keinen Minijob ausüben, geben Sie bitte Ihr Bruttoentgelt ein.
Die Höhe des Arbeitsentgelts oder des errechneten Gesamtarbeitsentgelts liegt außerhalb des
Übergangsbereichs. Bitte verwenden Sie den Minijob-/Übergangsbereichsrechner. Bitte verwenden Sie den Gehaltsrechner.
Informationen zur Gleitzonenregel Bitte beachten Sie, dass von den besonderen Regelungen zur
Beitragsberechnung in der Gleitzone von 450,01 bis 850,00 Euro bzw.
ab 1.7.2019 im Übergansbereich von 450,01 bis 1.300 Euro folgende Personengruppen ausgenommen sind:
- Personen in der Berufsausbildung (Auszubildende und Praktikanten),
- Beschäftigte, bei denen für die Beitragsberechnung fiktives Entgelt herangezogen wird,
- in Fällen der Altersteilzeit oder sonstigen Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten, in denen
lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone bzw. in den
Übergangsbereich fällt,
- Personen, die Arbeitsentgelt aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit
erhalten,
- versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die regelmäßig mehr als 850 Euro bzw. ab 1.7.2019 1.300
Euro verdienen und deren Entgelt nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe
wegen schlechten Wetters soweit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die
obere Gleitzonenspanne / Übergangsbereichspanne überschreitet.
Weitere Informationen erhalten Sie im Rundschreiben zu Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone bzw.
im Rundschreiben zu Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich.
Rundschreiben
vom 9.12.2014 Die Berechnung der Beiträge erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes sowie des
Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung.
Bei
Beschäftigungen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich nutzen Sie bitte auch unseren
Gleitzonenrechner.
Informationen zur Übergangsbereichsregelung
Bitte beachten Sie, dass von den besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich die
zur Berufsausbildung Beschäftigten, Praktikanten oder Teilnehmer an dualen Studiengängen ausgenommen
sind. Gleiches gilt auch für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und
am Bundesfreiwilligendienst.
Die Regelungen des Übergangsbereichs sind nicht anwendbar für Arbeitsentgelte aus
Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der
Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag.
Das bei Kurzarbeit tatsächlich anfallende Arbeitsentgelt (Istentgelt) ist nur dann nach den Regelungen
des Übergangsbereichs abzurechnen, wenn das vorherige Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfälle durch
Kurzarbeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
Anders als in der bisherigen Gleitzone erfassen die Regelungen des Übergangsbereichs ab 1.7.2019 auch
Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aufgrund Altersteilzeitarbeit oder flexibler Arbeitszeiten im Rahmen
von Wertguthabenvereinbarungen abgesenkt wurde, auch wenn das vorherige Vollzeitentgelt außerhalb des
Übergangsbereichs lag.
Weitere Informationen erhalten Sie im
Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtliche
Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV.