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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum AltTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen [RS 2010/03]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 3.1.3.2. RS 2010/03, Mehrarbeit

Wird während der Altersteilzeitarbeit vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet (vgl. auch Ziff. 2.5.2.), müssen vor Verbeitragung der hierfür zu beanspruchenden Vergütung vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 163 Absatz 5 SGB VI ermittelt werden.

Beispiel

Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit1 500 EUR
80 % des Regelarbeitsentgelts1 200 EUR
Mehrarbeitsvergütung500 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen
KV/PV/ALV (1 500 EUR + 500 EUR)2 000 EUR
RV (1 500 EUR + 1 200 EUR + 500 EUR)3 200 EUR

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