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ErrV – Erreichbarkeits-Verordnung

Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II (Erreichbarkeits-Verordnung -ErrV)
Sozialversicherungsrecht
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ErrV – Erreichbarkeits-Verordnung



§ 1 ErrV, Näherer Bereich

(1) Dienststelle im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 3 SGB II ist die für die Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zuständige Dienststelle des örtlich zuständigen Jobcenters.

(2)1 Die Möglichkeit, die Dienststelle nach Absatz 1 in einer angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen, ist gegeben, wenn die einfache Wegstrecke zur zuständigen Dienststelle in höchstens 2 1/2 Stunden bewältigt werden kann. 2 Sind in einer Region aufgrund örtlicher Gegebenheiten längere Wegezeiten erforderlich, so wird im Einzelfall eine entsprechend längere Zeitspanne als angemessen anerkannt. 3 Der Bereich im grenznahen Ausland, der nach § 7b Absatz 1 Satz 4 SGB II zum näheren Bereich zählt, ist der Bereich, der sich von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland in einer Tiefe von 30 Kilometern in das ausländische Hoheitsgebiet erstreckt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Erreichbarkeit eines möglichen Arbeitsorts oder des Ortes, an dem die Integrationsmaßnahme durchgeführt wird.


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